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Deutscher Galopp e.V.

Hausbesuchsgebühr in der neuen GOT

Köln 7. März 2023

Die sogenannte „Hausbesuchsgebühr“ in der neuen GOT, die als Nr. 40 unter der Überschrift „Tierärztliche Leistungen“ aufgeführt ist, obwohl sie lediglich den Besuch, aber keine tierärztliche Leistung abdecken soll, hat zurecht zu viel Unmut und Kritik geführt. Der Dachverband Deutscher Galopp, der ebenso wie die anderen Pferde-Verbände FN und HVT bei der Ausarbeitung der Reform nicht gehört wurde, hat sich dieses Themas angenommen.

Präsident Dr. Michael Vesper hat zum einen an Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir geschrieben, auf die enormen Zusatzkosten, die die Hausbesuchsgebühr verursachen würde, hingewiesen und darum gebeten, auf diese durch keine tiermedizinische Leistung gedeckte neue Gebühr zu verzichten. Die parlamentarische Staatssekretärin, Dr. Ophelia Nick, hat darauf mit Schreiben vom 24. Februar 2023 geantwortet. Dabei hat sie einerseits Verständnis für die Kritik an der fehlenden Beteiligung der Verbände bei der Novellierung der GOT geäußert und andererseits eine Überprüfung der Hausbesuchsgebühr angekündigt.

Zum anderen hat Deutscher Galopp bei Rechtsanwalt Kai Bemmann aus Verden an der Aller ein Gutachten über die Ziffer 40 der GOT zur Hausbesuchsgebühr in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten liegt mittlerweile vor. Darin verweist der Gutachter darauf, dass die „jetzt geschaffene Hausbesuchsgebühr… gar keine tiermedizinische Leistung“ enthält; die Tierärzteschaft habe die Allgemeinuntersuchungen, die bis 1999 Bestandteil der damals geltenden Hausbesuchsgebühr waren, gesondert abzurechnen. Die in der GOT unter Ziffer 40 geregelte Gebühr „Hausbesuch außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren“ sei darum als Gebühr inhaltsleer und folglich rechtswidrig. Eine Gebühr könne nur dann erhoben werden, wenn sie die „Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer bestimmten berufsspezifischen Dienstleistung“, in diesem Fall einer tierärztlichen Leistung ist, und das ist hier eindeutig nicht der Fall. Eine Gebühr ohne tierärztliche Gegenleistung ist nicht zulässig. Vielmehr könnte ein bloßer Besuchsaufwand allenfalls in der Entschädigungsvorschrift des § 10 GOT geregelt werden.

Weiter kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Hausbesuchsgebühr – selbst wenn sie nicht rechtswidrig wäre – nicht für Pferde erhoben werden dürfe, weil für sie der Ausnahmetatbestand gelte: „außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren“. Wörtlich heißt es: „Insoweit handelt es sich um einen tierartbezogenen Tatbestand, der sich in zahlreichen rechtlichen Vorschriften wiederfindet. Allen voran ist seit jeher das TierZG die für die Zucht bestimmter landwirtschaftlicher Nutztierarten maßgebliche Quelle des deutschen Rechts. Gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 e) TierZG gehört zu diesen landwirtschaftlichen Nutztierarten auch das Hauspferd.“ Der Gutachter führt dann weitere gesetzliche Bestimmungen an, in denen Pferde ausdrücklich als „landwirtschaftliche Nutztiere“ gewertet werden, und schließt: „Da der Tatbestand der Hausbesuchsgebühr aber tierartbezogen und nicht verwendungsabhängig geregelt ist, kann diese Gebühr selbst dann, wenn sie nicht per se rechtswidrig wäre, beim Besuch von Hauspferden nicht entstehen.“

Das Gutachten enthält weitere interessante Ausführungen – zum Beispiel auch zu der Frage, ob ein Besuch in einem Gestüt oder Rennstall ein „Hausbesuch“ sei, was nach der geltenden Rechtslage eindeutig nicht der Fall ist.

Deutscher Galopp hat das vom Sachverständigen nicht zur allgemeinen Veröffentlichung freigegebene Gutachten sowohl an das BMEL als auch an die BTK und ihre Arbeitsgruppe GOT weitergeleitet und hofft, dass es angesichts der durchschlagenden rechtlichen und sachlichen Bedenken alsbald zu einer Klärung und Veränderung der GOT an diesem Punkt kommen wird.

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